Ist die Rückerstattungspflicht von Zuschlägen verfassungswidrig?

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⚖️Mit dem ALBVVG wurde ins SGB V explizit aufgenommen, dass pharmazeutische Unternehmer nicht nur die Differenz zwischen Erstattungsbetrag und Launchpreis rückwirkend ab dem 7. Monat nach dem auslösenden Ereignis auszugleichen haben, sondern auch die zu viel entrichteten Zuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung sowie die zu viel entrichtete Umsatzsteuer (§ 130b Abs. 3a Satz 9 AMNOG und Absatz 4 Satz 3 SGB V Schiedsstelle).

Zwei Verfassungsbeschwerden wiesen dabei auf Grundrechtsverletzungen hin.

Das Bundesverfassungsgericht (BSG) beschloss, die beiden Verfassungsbeschwerden nicht anzunehmen.

📜Urteilsbegründung

Hierbei lässt das Gericht die Frage unbeantwortet, ob Grundrechte verletzt werden. Für den Fall, dass die pharmazeutischen Unternehmer Zahlungen erstatten müssten, die ihnen nie zugeflossen sind (Großhandels- und Apothekenabschläge), ohne jedoch ihrerseits Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche zu haben, äußert das Gericht erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

Allerdings sieht das Gericht, den Grundsatz der Subsidiarität verletzt, wonach vor einer Verfassungsbeschwerde alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten genutzt werden müssen. In diesem Fall muss also zunächst vor den Fachgerichten geklärt werden, ob Rechtsgrundlagen auf Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche gegenüber den Apotheken und dem pharmazeutischen Großhandel bestehen. Erst nach einer solchen Klärung könnte das BSG ggf. eine verfassungsrechtliche Entscheidung treffen.

🏃‍♂️‍➡️Auf in die nächste Runde!

Werden die Fachgerichte solche Rückgriffs- oder Ausgleichsansprüche bejahen? Wie groß wäre der Durchsetzungsaufwand und das Abwicklungsrisiko solcher Ansprüche? Kommt es noch zu einer verfassungsrechtlichen Entscheidung?

Noch offen ist auch die Rechtmäßigkeit verschiedener Maßnahmen zur Ausgabendämpfung (erhöhter Herstellerabschlag, Verlängerung des Preismoratoriums, Kombinationsabschlag) gegen die sich weitere Verfassungsbeschwerden richten.

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