Umsetzung des BSG-Urteils zu Ivermectin und Trimbow hat begonnen

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat in zwei Beschlüssen am 5. September 2024 die Dossierpflicht von Ivermectin und Trimbow aufgehoben (Details finden Sie hier: https://www.linkedin.com/feed/update/urn:li:activity:7237454481867567104).

Gestern hat der G-BA nun zwei Nutzenbewertungen zu Melatonin (Slenyto) aufgehoben und hierbei auf die BSG-Urteile vom 5. September 2024 verwiesen (https://www.g-ba.de/bewertungsverfahren/nutzenbewertung/432/#beschluesse).

Die Begründung lautet wie folgt:

„Unter Anwendung der Rechtsprechung des Urteils des Bundessozialgericht vom 5. September 2024 (B 3 KR 5/23 R, Terminbericht Nummer 31/24) handelt es sich bei Slenyto zwar um ein erstattungsfähiges Arzneimittel, nach der Begriffsdefinition in § 2 Absatz 1 AM-NutzenV allerdings nicht um eines mit einem neuen Wirkstoff.“

„Über die Regelung in 5. Kapitel § 2 Absatz 1 Satz 3 (alt) Nummer 2 VerfO konnte demensprechend kein Verfahren der obligatorischen Nutzenbewertung nach § 35a Absatz 1 Satz 1 SGB V ausgelöst werden.“

Die Regelung im 5. Kapitel § 2 Absatz 1 Satz 3 (alt) Nummer 2 VerfO lautet wie folgt: „Arzneimittel, für die gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 1901/2006 eine Genehmigung für die pädiatrische Verwendung nach den Artikeln 5 bis 15 der Verordnung (EG) Nummer 726/2004 erteilt worden ist.“

So wie der G-BA seine Entscheidung zur Aufhebung formuliert hat, wird Melatonin vermutlich nicht das einzige Arzneimittel bleiben.